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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ground UP GmbH

→ Software-Nutzungsbedingungen (AGB Software)

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Ground UP GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen können spezifischen Verkaufsbedingungen unterliegen, die separat in den entsprechenden Vereinbarungen oder Auftragsbestätigungen aufgeführt werden. Dazu zählen insbesondere der Kauf/Verkauf/Transfer von Emissions-/Carbon-Einheiten (z.B. ICAO/CORSIA-bezogene Einheiten/EEUs), sowie Landwirteverträge bzw. Maßnahmen-/Teilnahmeverträge mit Landwirten und gegebenenfalls dazugehörige Bedingungen.

1.2 Im Konfliktfall gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung/Angebot/Bestellung/Leistungsbeschreibung vor unseren AGB, vor allfälligen weiteren Anlagen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Ground UP GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Angebotes / Auftrages / Leistungsbeschreibung / Subunternehmer

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Angebote der Ground UP GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Ground UP GmbH oder Beginn der Leistungserbringung durch die Ground UP GmbH zustande.

2.4 Umfang, Ziele, Leistungen, Annahmen, Zeitplan sowie Mitwirkungspflichten werden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Beauftragung festgelegt.

2.5 Die Ground UP GmbH erbringt die Leistungen nach anerkannten fachlichen Standards, jedoch ohne Erfolgsgarantie, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie vereinbart wurde.

2.6 Die Ground UP GmbH ist bei der Leistungserbringung weisungsfrei, soweit nicht anders vereinbart.

2.7 Die Ground UP GmbH ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Ground UP GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Ground UP GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch die Ground UP GmbH anbietet.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Datenqualität

3.1 Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.

3.2 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender/fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Ground UP GmbH; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, und Mehraufwand ist nach Aufwand zu vergüten.

3.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Weitergabe von Daten (inkl. personenbezogener Daten) an die Ground UP GmbH berechtigt ist.

4. Termine, Leistungsfristen, Annahmen

4.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

4.2 Terminpläne basieren auf den im Angebot/Projektplan dokumentierten Annahmen und rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers.

5. Abnahme (nur bei Werkleistungen/Leistungen)

5.1 Sofern Werkleistungen vereinbart sind, erfolgt nach Lieferung eine Abnahme durch den Auftraggeber.

5.2 Der Auftraggeber hat Leistungen innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder konkrete wesentliche Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Abnahme als erteilt.

5.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden innerhalb angemessener Frist behoben.

6. Vergütung, Spesen, Drittleistungen

6.1 Vergütung nach Angebot/Preisliste (Pauschale, Retainer oder Aufwand nach Stunden-/Tagessätzen).

6.2 Reisezeiten, Reisekosten, Barauslagen sowie externe Kosten (z.B. Tools, Labore, Messdienstleister) werden — sofern nicht inkludiert — nach Vereinbarung bzw. gegen Nachweis verrechnet.

6.3 Preisangaben verstehen sich exklusive USt, sofern anwendbar. Bei Reverse-Charge wird netto fakturiert.

7. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

7.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben.

7.2 Der Auftraggeber wird die Ground UP GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Aufträge Dritter mit ähnlichem Leistungsportfolio umfassend informieren.

7.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Ground UP GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Ground UP GmbH bekannt werden.

7.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Ground UP GmbH von dieser informiert werden.

8. Sicherung der Unabhängigkeit

8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

8.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Ground UP GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

9. Berichterstattung / Berichtspflicht

9.1 Die Ground UP GmbH verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

9.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.

9.3 Die Ground UP GmbH ist bei der Herstellung der vereinbarten Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

10. Schutz des geistigen Eigentums

10.1 Die Urheberrechte an den von der Ground UP GmbH und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Ground UP GmbH. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Leistung(en) ohne ausdrückliche Zustimmung der Ground UP GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Leistung eine Haftung der Ground UP GmbH — insbesondere etwa für die Richtigkeit der Leistung — gegenüber Dritten.

10.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Ground UP GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

11. Gewährleistung

11.1 Die Ground UP GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

11.2 Für Beratungs-/Konzeptleistungen besteht — soweit gesetzlich zulässig — keine Gewähr für das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher, regulatorischer oder operativer Ergebnisse, sofern nicht ausdrücklich garantiert.

11.3 Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im beiderseitigen Unternehmergeschäft gelten ergänzend die einschlägigen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

11.4 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

12. Haftung / Schadenersatz

12.1 Die Ground UP GmbH haftet dem Auftraggeber für Schäden — ausgenommen für Personenschäden — nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Ground UP GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Ground UP GmbH nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens; insgesamt ist die Haftung — soweit zulässig — pro Schadensfall mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt.

12.3 Keine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust (sofern nicht durch die Ground UP GmbH grob fahrlässig verursacht) und reine Vermögensschäden aus Managemententscheidungen des Auftraggebers, sowie Verfügbarkeit oder Preisänderungen von Carbon-Credits/-Einheiten oder Zertifikaten auf (Sekundär-)Märkten oder regulatorische Änderungen, soweit gesetzlich zulässig.

12.4 Soweit die Ground UP GmbH auf Angaben, Daten oder Systeme des Auftraggebers angewiesen ist, haftet die Ground UP GmbH nicht für daraus resultierende Fehler, sofern die Ground UP GmbH die Unrichtigkeit nicht erkannt hat und nicht grob fahrlässig verkannt hat.

12.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

12.6 Die Ground UP GmbH haftet auch nicht als Dritter bei Schadenersatzansprüchen von Endkunden gegenüber dem Auftraggeber.

12.7 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Ground UP GmbH zurückzuführen ist.

12.8 Sofern die Ground UP GmbH die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Ground UP GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13. Freistellung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber hält die Ground UP GmbH schad- und klaglos hinsichtlich Ansprüchen Dritter, die aus rechtswidrigen oder unzureichend lizenzierten Auftraggeber-Daten, oder auftraggeberseitigen Weisungen/Inhalten oder Nutzung der Arbeitsergebnisse außerhalb des Vertragszwecks resultieren, sofern die Ground UP GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

14. Abwerbeverbot

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach keine von der Ground UP GmbH in das Projekt eingebundenen Mitarbeiter oder projektbezogen eingesetzten Subunternehmer aktiv abzuwerben oder unmittelbar zu beschäftigen/beauftragen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ground UP GmbH.

14.2 Allgemeine Stellenanzeigen oder Initiativbewerbungen ohne aktive Abwerbung gelten nicht als Verstoß.

15. Nutzungs- & Schutzrechte / Geheimhaltung / Datenschutz

15.1 Vorbestehende Rechte, Methoden, Templates, Tools, Know-how und Bibliotheken der Ground UP GmbH bleiben Eigentum der Ground UP GmbH.

15.2 Der Auftraggeber erhält — nach vollständiger Zahlung — ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den vertraglichen Arbeitsergebnissen für eigene interne Zwecke, soweit nicht anders vereinbart.

15.3 Die Ground UP GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

15.4 Weiters verpflichtet sich die Ground UP GmbH, über den gesamten Inhalt der Leistung sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

15.5 Die Ground UP GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, deren sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

15.6 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

15.7 Die Ground UP GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Ground UP GmbH Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

15.8 Sofern Open-Source oder Drittsoftwarebestandteile eingesetzt werden, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Die Ground UP GmbH erhält Zahlungen für ihre Leistungen gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Ground UP GmbH. Die Ground UP GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich mit Rechnungslegung durch die Ground UP GmbH fällig.

16.2 Die Ground UP GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.

16.3 Bei begründeten Bonitätszweifeln kann die Ground UP GmbH Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten verlangen.

16.4 Die Ground UP GmbH wird zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

16.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zahlbar, es sei denn, es ist ein anderer Zahlungszeitraum ausdrücklich auf der Rechnung oder auf der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle einer Nichtzahlung bis zum Fälligkeitsdatum behält sich die Ground UP GmbH das Recht vor, einen festen Zinssatz von 10% zuzüglich Umsatzsteuer auf den ausstehenden Betrag zu erheben. Im Falle einer Nichtzahlung behält sich die Ground UP GmbH das Recht vor, ein Inkassobüro zur Betreibung einzuschalten, die dadurch entstehenden Kosten weiter zu verrechnen und/oder die offene Forderung an Dritte zu zedieren.

16.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind der Ground UP GmbH vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

16.7 Steuern und sonstige Abzüge: In bestimmten Ländern werden per Gesetz Quellensteuern auf Rechnungsbeträge erhoben. Jegliche Quellensteuer ist vom Auftraggeber direkt an die jeweiligen Steuerbehörden zu zahlen. Unter keinen Umständen ist die Ground UP GmbH für steuerliche Kosten im Hoheitsgebiet des Auftraggebers verantwortlich. Der gesamte Rechnungsbetrag bleibt ohne Abzüge in voller Höhe an die Ground UP GmbH zahlbar.

16.8 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Ground UP GmbH, so behält die Ground UP GmbH Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Rechnungsbetrages abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Leistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Rechnungsbetrages für jene Leistungen, die die Ground UP GmbH bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

16.9 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Ground UP GmbH von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.

17. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

17.1 Aufrechnung/Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

17.2 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ground UP GmbH abtreten.

18. Elektronische Rechnungslegung

Die Ground UP GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Ground UP GmbH ausdrücklich einverstanden.

19. Dauer des Vertrages / Kündigung

19.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss der vereinbarten Leistung.

19.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Ground UP GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Ground UP GmbH eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

19.3 Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, sind bis dahin erbrachte Leistungen nach Aufwand sowie verbindlich beauftragte Drittleistungen zu ersetzen; bei Pauschalen gilt: Anspruch auf aliquote Vergütung bis zum Kündigungszeitpunkt.

20. Höhere Gewalt

20.1 Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle (z.B. Naturereignisse, Krieg, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall kritischer Infrastruktur) befreien für die Dauer und im Umfang der Störung von Leistungspflichten.

20.2 Dauert höhere Gewalt länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

21. Referenznennung

Die Ground UP GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz (Name/Logo) zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht oder die Parteien dies abweichend regeln.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

22.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

22.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts/UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.

22.4 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Ground UP GmbH. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensstandort der Ground UP GmbH zuständig.


Stand: Jänner 2026