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Software-Nutzungsbedingungen

Ground UP GmbH

→ Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen, und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung elektrotechnischer und/oder elektronischer Einrichtungen und Systeme, einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5.

1.2 Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software-Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Bedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.

2. Rechteeinräumung

2.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation, einschließlich etwaiger vorhandener Geräte- und Softwarescheine („Certificate of License"), am vereinbarten Aufstellungsort oder nach Maßgabe der zahlenmäßig vereinbarten Arbeitsplätze bzw. Nutzer zu benutzen. Bei mitgelieferter Hardware ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, die Nutzung ausschließlich auf dieser Hardware zulässig. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag, einschließlich etwaiger vorhandener Geräte- und Softwarescheine („Certificate of License"), nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware oder einer davon abweichenden Anzahl an Arbeitsplätzen bzw. Nutzern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des §40d österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.

3. Vertragsschluss sowie Vertragsänderung und -interpretation

3.1 Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung der Software samt den damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Software-Leistungen gilt als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat.

3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über die Lieferung und Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen, insbesondere einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften, dessen Kündigung sowie alle sonstigen im Vertrag oder diesen Bestimmungen vorgesehenen oder damit in Zusammenhang stehenden einseitigen Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen gelten als einzelvertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.

3.4 Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Vertragserrichtung, -durchführung und -beendigung verbundenen eigenen Kosten jeweils selbst.

3.5 Für Zwecke der Vertragsinterpretation wird — in Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelfall — ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Lizenzgeber ein unabhängiger Vertragspartner ist und dass der Lizenzgeber oder dessen Eigentümer, Partner, Mitarbeiter, Berater oder Unteraufnehmer des Lizenzgebers nicht als Vertreter, Gehilfen, Partner, Joint Ventures oder Mitarbeiter des Lizenznehmers bezeichnet bzw. angesehen werden.

4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für:

  • die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
  • die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen bei Individualsoftware;
  • die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
  • das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates.

5. Softwarespezifikationen

5.1 Der Lizenzgeber stellt die Softwarespezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.

5.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.

5.3 Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.

5.4 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung etwaiger behördlicher Genehmigungen und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.

6. Lieferung, Abnahme und Gefahrtragung

6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.

6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.

6.3 Der Versand von Software und Datenträgern bzw. die elektronische Zurverfügungstellung von Software erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.

6.4 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber weder für das Funktionieren des Übertragungsweges noch für die Installation oder für etwaige Prüfungen und die Integration der Software in die bestehende Hard- und Softwareumgebung des Lizenznehmers verantwortlich.

6.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, ist der Lizenzgeber nach dem gescheiterten Versuch einer gütlichen Einigung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.

6.6 Sofern eine Abnahme vereinbart ist und einzelvertraglich nicht anders vereinbart, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart ist.

6.7 Die Software gilt — sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart — nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:

  • der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
  • der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt oder
  • der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.

6.8 Das Vorliegen bloß unwesentlicher Mängel verhindert die Abnahme jedenfalls nicht, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart. Derartige Mängel sind allenfalls nach den Regeln der Gewährleistung zu behandeln.

6.9 Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme. Ist keine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Lizenznehmer über.

7. Gewährleistung

7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen und einzelvertraglich vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

7.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beginnt der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.

7.3 Der Lizenznehmer hat Mängel hinreichend dokumentiert zu melden und dem Lizenzgeber die Mängelfeststellung zu ermöglichen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gewähren.

7.4 Bei berechtigten Mängelrügen werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle zur Untersuchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

7.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Mängeln, die auf nicht vom Lizenzgeber gelieferte Software oder Schnittstellen zurückzuführen sind, bei durch den Lizenznehmer vorgenommenen Änderungen sowie bei Benutzung der Software in einer anderen Hard- und Softwareumgebung als spezifiziert.

8. Haftung

8.1 Die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.

8.2 Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste (soweit nicht durch den Lizenzgeber grob fahrlässig verursacht) oder sonstige Vermögensschäden.

8.3 Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren, soweit kein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist ein.

9. Besondere Bestimmungen für Softwarenutzung

9.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, technische Schutzmaßnahmen der Software nicht zu umgehen. Der Lizenznehmer darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder in anderer Weise versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln.

9.2 Sofern dem Lizenznehmer das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie eingeräumt wurde, darf diese nur für Sicherungszwecke verwendet werden.

9.3 Dem Lizenzgeber steht zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software ein Auditrecht zu. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer diesbezüglich zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber hierbei unterstützen und insbesondere die nötigen Auskünfte erteilen und Zugang zu den relevanten Unterlagen und Computersystemen gewähren. Kommt der Lizenznehmer seiner Unterstützungspflicht nicht nach, so hat der Lizenzgeber das Recht, auf eigene Kosten einen unabhängigen Sachverständigen zur Überprüfung zu beauftragen.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1 Alle Preise verstehen sich netto, soweit nicht anders angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

10.2 Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Punkt 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ground UP GmbH.

11. Softwarepflege / Wartung

11.1 Die Softwarepflege bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

11.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt, Softwarepflege-Verträge jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12. Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1 Der Softwarelizenzvertrag wird — sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart — auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Lizenznehmer kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

12.2 Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers endet mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Lizenznehmer hat sämtliche in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software zu vernichten oder an den Lizenzgeber zurückzugeben und die Löschung der auf seinen Systemen installierten Software dem Lizenzgeber schriftlich zu bestätigen.

12.3 Die Rückgabepflichten bei Vertragsende beziehen sich auf alle Softwarekopien, Sicherungskopien und Unterlagen.

12.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der Lizenzgeber kann den Vertrag insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen:

  • wenn in einem Audit gemäß Punkt 9.3 oder anderweitig vom Lizenzgeber wesentliche oder wiederholte geringfügige Abweichungen von den Lizenzbedingungen nachweislich festgestellt wurden;
  • wenn der Lizenznehmer sich beharrlich weigert, festgestellte Abweichungen zu korrigieren;
  • wenn der Lizenznehmer trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug ist;
  • wenn der Lizenznehmer den ihm durch Punkt 15 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

13. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

14. Datenschutz

14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO") sowie des Datenschutzgesetzes („DSG"), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

14.2 Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts notwendig sein, so werden die Vertragsparteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.

15. Einhaltung von Exportbestimmungen

15.1 Der Lizenznehmer hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re-)Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht") einzuhalten.

15.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behördlicher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Lizenznehmer nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Liefergegenstände") von bzw. an einem Standort, von dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt ist, herunterladen, installieren, darauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organisationen, die auf einer (Sanktions-)Liste aufgeführt sind, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Exportrecht verbotenen Zweck nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nutzer der Liefergegenstände ermöglichen.

15.3 Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten frei, die mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 15 zusammenhängen.

16. Allgemeines

16.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers bedürfen keiner gesonderten Meldung.

16.2 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

16.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

17. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten — einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen — ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

18. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Lizenzgeber nach dem Exportrecht dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Lizenznehmers und/oder des/der Nutzer(s) zu den Liefergegenständen einzuschränken oder zu sperren.


Stand: Jänner 2026